BGH-Urteil zum Kartenlegen schlägt Wellen

14 01 2011

Das BGH hat gestern kein endgültiges Urteil im Fall der Kartenlegerin, die von einem ihrem Kunden Geld einklagen wollte, bekannt gegeben sondern das Ganze an die Vorinstanz zurückverwiesen. In der Pressemeldung nimmt der BGH wie folgt Stellung:

  • Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist.
  • [daraus folgt] nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind […]
  • [Ist dem Kunden klar,] dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen.

Also: Wenn der Kunde wusste, dass er sein Geld für absoluten Nonsens ausgeben würde, dann darf die Kartenlegerin auch Geld dafür verlangen? Ganz klar ist das Ganze ja noch nicht, und das Oberlandesgericht darf jetzt erst einmal eine weitere, möglicherweise entscheidende, Frage klären, die im früheren Urteil gar nicht betrachtet wurde. Es muss nämlich noch geklärt werden,

  • ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.

Der erwähnte § 138, BGB beschäftigt sich mit den Themen „Sittenwidriges Rechtsgeschäft“ und „Wucher“ und Satz 1 lautet:

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Mit dieser Frage darf sich nun das Oberlandesgericht beschäftigen …

Inzwischen streiten die juristischen Kommentatoren, was von diesem Urteil zu halten sei. Im GWUP-Blog (mit vielen Links zu Presseartikeln zum Thema) befürchtet der Hamburger Jurist Dr. Jan-Peter Ewert, dass dieses Urteil eher negative Auswirkungen haben wird:

Das heutige Urteil birgt die Gefahr, Tür und Tor für Klagen von Kurpfuschern jeglicher Couleur zu öffnen. Musste in der Vergangenheit der Kunde nur darlegen, dass die vereinbarte Leistung den Naturgesetzen widerspricht, um aus dem Zahlungsanspruch herauszukommen, muss er nunmehr belegen, dass er sich in einer Notlage befand, die ausgebeutet wurde. […]

Schwieriger wird die Lage für Opfer von Quacksalbern damit aber allemal.

In der Legal Tribune äußert sichProf. Dr. Hans Prütting (Inhaber des Lehrstuhls für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht an der Universität zu Köln) wesentlich positiver und sieht ein ganz anderes Szenario:

Soweit die Wahrsagerin als Klägerin im vorliegenden Fall ihren Zahlungsanspruch mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Vertragsfreiheit, der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses und der Berufsfreiheit untermauert hatte, kommt dem keinerlei Gewicht zu.

Keine der verfassungsrechtlich genannten Garantien erlaubt es einem Wahrsager, betrügerisch zu handeln oder Kunden durch wucherische Vertragsbedingungen zu schädigen. Gleiches würde gelten, wenn ein Wahrsager den Versuch machte, rechtliche Konsequenzen durch vertragliche Vereinbarungen oder gar durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu umgehen.

Rechtliche Konsequenz eines wucherischen Geschäfts ist die Nichtigkeit des Dienstvertrags. Die auf Grundlage dieses nun nichtigen Vertrags erbrachten Leistungen erfolgten dann ohne Rechtsgrund.

… und nicht nur das, Prütting sieht sogar gute Chancen, falls der Kunde auf Rückzahlung bereits erbrachter Zahlungen klagen würde:

Der von der Wahrsagerin verklagte Kunde kann also nicht nur die Zahlung gemäß § 821 BGB verweigern. Er kann auch gemäß § 812 BGB alles zurückverlangen, was er der Wahrsagerin gezahlt hat. Hoffentlich hat sie das Geld auf die hohe Kante gelegt. Sie müsste es ja eigentlich gewusst haben.

Dabei hilft die Einschätzung des BGH, dass in diesen Fällen keine hohen Anforderungen an den „Verstoß gegen die guten Sitten“ angelegt werden dürfen.

Ralf Neugebauer (Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf und Köln) schreibt in seinem Blog nur vorläufig über das Thema und verweist auf die Tatsache, dass die genaue Begründung des BGH-Spruchs noch gar nicht veröffentlicht ist. In seiner ersten Bewertung schreibt er:

Vertragsfreiheit ist sicher wichtig. Man kann auch durchaus den strengen Standpunkt vertreten, dass Verträge eben eingehalten werden müssen. Wenn sich also alle darüber einig sind, dass Magie nach wissenschaftlichen Kriterien wirkungslos ist, warum sollen sie dann darüber keinen Vertrag schließen dürfen? Genau bei dieser Annahme habe ich aber ein  Problem. Wer glaubt, dass ein Magier in die Zukunft sehen kann, der irrt. Er glaubt ja gerade, dass der Magier mit seinen Mitteln den versprochenen Erfolg erzielen kann. Der Kunde ist sich also gerade nicht darüber im Klaren, dass er sich auf eine unmögliche Dienstleistung einlässt. Ist er damit nicht schutzbedürftig? Insbesondere, wenn man an Fälle wie diesen denkt, in denen der Kunde einen beträchtlichen Teil seines Vermögens für solchen Aberglauben ausgibt.

Er hält das Urteil zumindest für nicht ungefährlich, denn er fährt fort:

Ob es in allen Fällen gelingt, diesen Schutz über das Verdikt der Sittenwidrigkeit zu erreichen, dürfte zweifelhaft sein.

Die Argumentation finde ich übrigens höchst aufschlußreich, endet sie doch in einem typischen Paradoxon a la Catch-22: Wenn alle Beteiligten wissen, dass Kartenlegen (o.ä.) Nonsens ist, warum sollten sie dann einen Vertrag schließen? Wenn ein solcher Vertrag geschlossen wird, dann muss also der Kunde von dem Nonsens nichts gewußt haben und hat damit eine – möglicherweise vorübergehende – „geistige Schwäche“ offenbart, die wiederum vom Anbieter nicht ausgenutzt werden darf …

Im Law-Blog von Udo Vetter sind beim diesbezüglichen Artikel die Kommentare das Spannendere, da ansonsten fast ausschließlich die Pressemeldung es BGH zitiert wird. Mein Lieblingskommentar stammt von einem Menschen namens „Lutz“ und findet sich in Kommentar Nr. 11:

Wird nicht bei jedem Dienstvertrag nur das Tätigwerden – und nicht der Erfolg der Tätigkeit – geschuldet? M.E. hätte man darauf abstellen können und sich jegliche Ausführungen über eine Unmöglichkeit der Leistung sparen können.

Mit anderen Worten: Der Voodoo-Hexer schuldet eben nur, dass er seine Show abzieht und Nadeln in die Puppe piekst und nicht, dass es bei der betreffenen Person aua macht. Diese Tätigkeit ist nicht unmöglich.

Wenn sich der Voodoo-Hexer im Rahmen der Vertragsfreiheit dazu verpflichtet, bei der betreffenden Person ein aua zu bewirken – ja dann hat er eben Pech gehabt und bekommt – wegen objektiver Unmöglichkeit – kein Geld.

Insgesamt also ein eher diffuses Bild – weder Freibrief für die Kartenleger noch dezidierte Stärkung des Verbraucherschutzes. Für mich erinnert das an ein ganz anderes Thema, bei dem der Markt allerdings viel stärker und viel restriktiver reguliert ist: die Finanzdienstleistungsbranche!

Dort hat der Kunde die Möglichkeit den Verkäufer (bzw. Vermittler) zu verklagen, wenn dieser ihn nicht über alle Risiken der Anlage – schriftlich! – aufgeklärt hat. Wie schön wäre es, wenn dies in ähnlicher Form (die Beschreibung der Risiken bei Finanzprodukten muss nach aktueller Gesetzeslage auch für Laien verständlich sein!) auch bei Kartenlegern, Wahrsagern und Astrologen der Fall sein müsste. Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Wer das „Kleingedruckte“ nicht liest ist definitiv selbst schuld
  2. Ohne entsprechende Hinweise sind diese Verträge nichtig (und der Kunde muss nicht zahlen)

OK, ich weiß natürlich, dass auch die Gesetze zur Regulierung der Finanzdienstleister, Banken und Versicherungen noch alles andere als perfekt ist, aber immerhin ist es ein Schritt in die richtige (d.h. den Verbraucher/Kunden schützende) Richtung. Im esoterischen Zukunftsschwurbelmarkt ist man leider meilenweit von solchen Regelungen entfernt. Dabei gab es sogar schon mal eine entsprechende Gesetzesinitiative, die allerdings im Sande verlaufen ist. Der Gesetzentwurf  zielte eigentlich eher auf das Geschäft mit irgendwelchen Psycho-Seminaren und war ebenfalls noch nicht perfekt, aber alleine §2 Abs. 1 und 2 würden die Kunden erheblich besser stellen:

§ 2 Form und Inhalt des Vertrages
(1) Verträge nach § 1 bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vertragsurkunde muss Angaben enthalten

  • über die genaue Bezeichnung und zustellungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen und rechtfähigen Personengesellschaften auch über die Person des gesetzlichen Vertreters,
  • zur genauen Beschreibung der Leistung und des angestrebten Ziels einschließlich
    • einer kurzen Beschreibung der angewandten Methode,
    • der vertretenen ethischen Werte und
    • der theoretischen Grundlagen,
  • über die berufliche Qualifikation der Personen, die die Dienstleistung erbringen,
  • über Art sowie die voraussichtliche Anzahl und Dauer der Veranstaltungen,
  • darüber, ob die Veranstaltungen in Gruppen oder einzeln durchgeführt werden sollen,
  • über den Gesamtpreis sowie den Einzelpreis je Veranstaltung,
  • darüber, ob Begleitmaterial erworben werden muss, und welche Kosten hierdurch entstehen,
  • darüber, ob der Vertragsgegenstand Teil eines Gesamtkonzepts ist, und über den Preis der hierzu gehörenden Leistungen,
  • darüber, welche Risiken und Nebenwirkungen die angewandten Methoden haben und
  • welcher Personenkreis hierdurch gefährdet sein könnte.

So heißt es erst ‚mal abwarten – irgendwann wird es eine weitere Entscheidung des OLG Stuttgart geben und ich bin schon mal gespannt wie das jetzt ausgeht …


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7 responses

15 01 2011
Tweets that mention BGH-Urteil zum Kartenlegen schlägt Wellen « Wahrsagerchecks Blog -- Topsy.com

[…] This post was mentioned on Twitter by Sabine und Dietmar. Sabine und Dietmar said: RT @wahrsagercheck: BGH-Urteil zum Kartenlegen schlägt Wellen : http://wp.me/pm1tB-Nr […]

15 01 2011
Wahrsager-Urteil: Sowohl-als-auch | gwup | die skeptiker

[…] zum Kartenlegen schlägt Wellen, Wahrsagerchecks Blog am 14. Januar […]

19 02 2011
Klaus

Ab 13. Januar 2011 gilt also:
1. Sie, die BGH Richter fühlen sich nicht berufen, Tarot oder Astrologie als seriöse Dienstleistung zu qualifizieren.
2. Diejenigen, die diese Dienstleistungen nachfragen und durch eigene Kenntnis oder Aufklärung durch die Berater um den gesellschaftlichen Diskurs wissen und die Dienstleistung in Anspruch nehmen, können sich anschließend nicht herausreden mit „das ist ja alles objektiv unmöglich“.
3. Sollte es sich darum handeln, daß Dienstleistende im Bereich Tarot und Astrologie die seelische Notlage ihrer Klienten ausgenutzt haben, trifft sie die volle Härte des Zivilgesetzbuches: kein Geld.

Im Umkehrschluß: Seriös arbeitende Astrologen und Tarotkartenleger, die ihre Klienten über die Grenzen und Möglichkeiten ihrer Beratung aufklären, haben damit künftig einen wirksamen Rechtsanspruch auf ihr Honorar.

Zur Beweislast gilt folgendes:
1. Die Beratungsseite muß beweisen, daß die Vereinbarung zur Abbedingung wirksam abgeschlossen wurde: BGH: „Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, daß der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, daß eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. „Erkauft“ sich jemand derartige Leistungen im Bewußtsein darüber, daß die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen.“
2.) Die KlientInnenseite muß die Sittenwidrigkeit beweisen: BGH: „Ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, muß ggfls. geklärt werden. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, daß sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.“

Kommentar: von Volker Schendel

12 04 2011
Suche Urteile

Bitte nicht falsch verstehen, aber ich sehe es erstmal so, dass jemand eine Dienstleistung eingefordert und bekommen hat, die er dann nicht bezahlen will.
Dies ist nicht in Ordnung.

Es erinnert mich ein wenig an die Iphone App „Röntgensimulator“ bei der ich in den Rezensionen tatsächlich gelesen haben, dass diese App nicht funktioniert und keine Röngenbilder macht.

Wird der Kunde hierbei getäuscht oder ist es offensichtlich, dass es nicht funktionieren kann?

12 04 2011
wahrsagercheck

@“Suche Urteile“
Das Interessante an dem Fall ist doch, dass die eingeforderte Dienstleistung schlicht und einfach nicht erbringbar ist.

Wenn der Anbieter / die Anbieterin von vorneherein darauf hinweist (bzw. hinweisen müsste), dass es sich um etwas Unmögliches oder eben nur um „reine Unterhaltung“ handelt, dann wäre das etwas anderes. Der Kunde wäre vorab darüber informiert, dass er sein Geld gerade zum fenster hinaus wirft. Tut er das dann – bitteschön! Dann ist das eben so wie bei dem Beispiel mit der Röntgenapp – man muss das Ding ja nicht kaufen, aber wenn man’s trotz bekanntem Nichtfunktionieren tut, dann sollte man auch dafür bezahlen. (und übrigens: wenn ein Programm nicht das tut, was es verspricht, dann kann man selbstverständlich sein Geld zurück verlangen)

Bei diesen Beratungsangeboten wird der Kunde aber nicht darüber informiert, dass es sich um „unmögliche Leistungen“ handelt. In Groß-Britannien müssen Anbieter solcher Dienste ihre Werbung übrigens mit einem „Disclaimer“ versehen: For entertainment purposes only!

12 10 2012
Hellsehen

Faszinierend womit sich die Juristen so beschaeftigen muessen! Mir gefaellt der britische disclaimer!

28 01 2023
Wahrsager-Urteil: Sowohl-als-auch | gwup | die skeptiker

[…] und Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage zurück (Kommentar dazu hier). Diese Entscheidungen konnten nicht überraschen, denn es war bislang gängige […]

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