Im schweizerischen Tagblatt fand sich am Wochenende ein interessanter Artikel mir dem Titel „Der Teufel hat hier nichts verloren“. Thema war eine Besonderheit im Strafrecht des Kantons Thurgau, denn dort gibt es unter den „Übertretungsstraftatbeständen“ einen wohl ziemlich einmaligen Paragrafen (Nr. 32) der wie folgt lautet:
Wer gewerbsmässig den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen, Traumdeuten, Kartenlegen, Geisterbeschwören, Teufelsaustreibungen oder auf ähnliche Art und Weise ausbeutet, wird mit Busse bestraft.
Wow! So einfach kann ein Gesetz gegen esoterische Abzocke formuliert sein! Ob dies ein gewisser Herr Lehmann wusste, als er 2009 ausgerechnet in Kreuzlingen ein Hotel bezog um Kunden für seine Wahrsagerei anzulocken? Immerhin hatte das für ihn keinerlei Konsequenzen, denn wie die Zeitung meldete wurde der Paragraf erst ein einziges Mal angewendet und führte 2011 zu einem Bußgeld von 300 Franken. Die Täterin hatte ihrem Opfer irgendwelche Rituale versprochen und dafür immer wieder Geld verlangt – bis diese eben die Polizei informierte. Für eines der Rituale sollte das Opfer ein altes T-Shirt und ein Ei parat halten – das scheint 2011 eine beliebte Abzockermethode gewesen zu sein, denn auch in Düsseldorf wurde 2011 ein ähnlicher Fall aktenkundig, der übrigens auch zu einer Bestrafung (1200 Euro) geführt hatte.
Dass der Paragraf früher statt Teufelsaustreibungen die „Anleitung zum Schatzgraben“ unter Strafe stellte ist ein interessantes Detail – offensichtlich scheint dies heutzutage nicht mehr als Problem angesehen zu werden. Warum es überhaupt so ein Gesetz gibt kann man in der Begründung der früheren Fassung nachlesen:
Diese Bestimmung wurde schon oft vermisst. Bisher war die Bestrafung der Wahrsager usw. nur möglich, wenn der Tatbestand des Betrugs erfüllt war, was nicht immer zutrifft und namentlich nicht leicht bewiesen werden kann.
Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen – außer dass man der Liste der unter Strafe gestellten gewerbsmäßigen Tätigkeiten bestimmt noch die ein oder andere hinzufügen könnte. Nutzen nicht auch religiöse Würdenträger die Leichtgläubigkeit von Menschen gewerbsmäßig aus? Und wer definiert eigentlich was man als „Aberglaube“ zu verstehen hat?
Letzte Kommentare